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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Angebot
Die Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG hält sich an die Gültigkeit des Angebots für 14 Tage, Ausführung freibleibend. Das Angebot wandelt sich durch die Unterschrift des Auftraggebers in einen rechtsverbindlichen Vertrag.

1.1 Vertragsgrundlagen
Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
Das Leistungsverzeichnis
– Die „Allgemeinen Geschäftsbedienungen des Garten-, Landschafts-, und Sportplatzbau“
– Angebot vom Datum/ Angebot Nr.:/ Kunden Nr.:
1.2 Ausführung
Die Ausführung der Arbeiten des Garten,- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, wie sie unter anderem aufbauend auf der Verordnung über die Berufsbildung im Gartenbau in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/Teil C) „Allgemeine Technische Vorschriften“ für Bauleistungen festgelegt sind. Dabei ist die Fertigstellungspflege zum Beispiel nach DIN18916 und DIN 18917 nach Art, Umfang und Dauer gesondert zu vereinbaren.

1.3 Vergütung
Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten die nach Ziffer genannten Vertragsgrundlagen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. Erhöhen oder Ermäßigen sich zwischen Vertragsabschluss und Annahme die Steuer sowie Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten und Transportkosten, Dünger, Erden u.a. sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen entsprechend weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 4 Wochen liegen. Dies gilt auch bei einer vereinbarten Pauschalvergütung, wenn zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als 4 Wochen liegen.

2. Lagerplätze und Anschlüsse
Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze, Zufahrten und Anschlüsse (Strom, Wasser u.a.) werden vom Auftraggeber auf dem Grundstück unentgeltlich für den gesamten Zeitraum der Bauleistung in erforderlicher Menge zur Verfügung gestellt. Insbesondere stellt der Auftraggeber einen abschließbaren Raum für das Werkzeug, Maschinen sowie Material für den gesamten Zeitraum der Bauleistungen zur Verfügung und übernimmt bei Verlust sowie Diebstahl die Haftung.

3. Fertigstellungsfristen
Die vorgesehenen Fertigstellungsfristen sind gemeinsam festzulegen und schriftlich zu bestätigen.

4. Abnahme
Die Fertigstellung der Leistung wird vom Auftraggeber persönlich oder schriftlich in Form der Abschlussrechnung angezeigt. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so hat er diese innerhalb von 12 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der erfolgten Meldung der Fertigstellung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, Vorbehalte wegen Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB/B §n 7 trägt

5. Gewährleistung
Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, das seine Leistungen zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert oder beschafft wurden, wird vom Auftragnehmer keine Gewährleistung übernommen, sowie auch für Folgeschäden durch mangelhafte Qualität der beschafften oder gelieferten Materialien. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Auftraggebers, und jegliche anderen Arbeiten wie z.B. Setzungsschäden die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Leistungen und Lieferungen des Gartens und Landschaftsbau ein Jahr beginnend mit der Abnahme. Während der Gewährleistungsfrist verpflichtet sich der Auftragnehmer, alle Mängel, die auf eine vom Auftragnehmer nachgewiesene vertragswidrige Leistung oder Lieferung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Würde die Mängelbeseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird. Darüberhinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind auf die halbe Höhe des Auftragswertes begrenzt. Der Auftraggeber haftet gegenüber Dritten ob der Gefahren der Arbeiten. Die diesbezügliche Haftung
des Auftragnehmers beschränkt sich auf einer verschuldensabhängigen Haftung. Nimmt der Auftraggeber das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche Gewährleistungsansprüche an uns verloren.

6. Abrechnung
6.1 Feststellungen der Leistungen und Lieferungen
Die zur Abrechnung der Leistungen und Lieferungen erforderlichen Feststellungen (Aufmaße o.ä.) sind vom Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmen. Bei alleiniger Feststellung durch den Auftragnehmer gilt der Vertragsabschluss als verbindliche Anerkennung der Feststellung durch den Auftraggeber.

6.2 Zusätzliche Leistungen und Lieferungen
Stundenlohnarbeiten und zusätzliche, über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden nach den hierfür vereinbarten Vergütungssätzen abgerechnet. Sind keine Vergütungssätze vereinbart, gelten die ortsüblichen Sätze. Im Vertrag ist festzuhalten wer gegebenenfalls außer dem Auftraggeber selbst zur Anweisung von Stundenlohnarbeiten sowie zur Beauftragung von zusätzlichen Leistungen und Lieferung berechtigt ist. Der Nachweis über Stundenlohnarbeiten und zusätzlichen Leistungen und Lieferungen wird dem Auftraggeber umgehend zur Bestätigung vorgelegt, die innerhalb von 6 Werktagen zu erfolgen hat. Zahlungen gelten als Anerkennung der erbrachten Leistungen. Nach dieser Frist gilt der Nachweis als anerkannt, wenn der Auftraggeber sie nicht als nicht anerkannt zurückgegeben hat oder schriftlich Einwendung erhoben hat.

7. Zahlung
Die Kosten/Rechnungen für Material,- und Maschinen die für das Bauvorhaben eingeplant sind, sind 1 Woche vor Beginn der Arbeiten vom Auftraggeber zu zahlen, ansonsten erfolgt die Einstellung der Leistungen bis zur vollständigen Zahlung. Bei Leistung und Lieferungen die über einen Zeitraum von 6 Werktagen reichen, ist der Auftraggeber verpflichtet Abschlagszahlungen in Höhe der bisher geleisteten Arbeiten wöchentlich zu zahlen, erfolgt dies nicht oder nicht vollständig erfolgt die sofortige Einstellung der Leistungen und Lieferungen, bis zur vollständigen Zahlung. Die Schlusszahlung ist alsbald nach Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlussrechnung innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht es sei denn, dem stehen rechtskräftig festgestellte oder unstreitige Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu. Die Gewährung von Skontoabzügen liegt im Ermessen des Auftragnehmers. Falls keine Nebenabsprache getroffen und schriftlich bestätigt wurde, ist ein Skontoabzug des Auftraggebers unzulässig. Die Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG ist berechtigt vom Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der Kreditkosten, mindestens aber von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, zu berechnen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Erfolgt eine Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt bei der ersten Mahnung 5,- EUR Mahnkosten und bei der zweiten Mahnung 60,- EUR Mahnkosten geltend zu machen. Falls nach der zweiten Mahnung Keine Zahlung geleistet wird, ist der Auftragnehmer berechtigt ein Inkassobüro zu beauftragen, deren Kosten der Auftraggeber zu tragen hat. Reklamationen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verzögerung der Zahlung oder zur Verweigerung der Annahme der Ware. Im Falle das ein Auftrag schriftlich bestätigt wurde und es trotz vertraglicher Einigung zu einer Absage des Bauvorhabens von Seiten des Auftraggebers kommt, wird eine Vertragsstrafe von 20% des Gesamt Bruttobetrages verhängt und ist in vollem Umfang vom Auftraggeber an die Firma Hip-Supplies GmbH & Co.KG zu bezahlen. Wen in diesem Falle zusätzlich noch Material, Maschinen oder Ähnliches bestellt waren die nicht zurückgerufen werden können, werden diese Kosten zusätzlich dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und sind in vollem Umfang an die Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG zu bezahlen.

8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und alle Materialien und Leistungen – Eigentum der Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind. Des Weiteren gilt für Gartenpläne und Bemaßungen das alleinige Eigentum der Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG auch nach Auftragsbezahlung, sowie jegliche Bilder die von dem Bauvorhaben gemacht werden, diese dienen insofern zu Werbezwecken und dürfen im Internet Fernsehen, auf Flyern oder jeglichen anderen Werbemitteln ausgestrahlt werden sofern keine Personen, Straßenschilder oder
Hausnummern zu erkennen sind.

9. Duldung und Wegnahme
Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden das dieser Baustoffe, Bauteile und Pflanzen auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Des Weiteren werden die Stunden für das Aufnehmen ebenfalls berechnet und abzüglich des ausstehenden Betrages in Rechnung gestellt. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen mein Eigentum. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der zweiten Mahnung bezahlt, ist die Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftragnehmers zu betreten.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das für den Betriebssitz des Auftrag-nehmers zuständige Amts,- oder Landesgericht.

11. Mündliche Absprachen
Mündliche Absprachen, insbesondere Abänderungen des Vertrages/ Leistungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien abgezeichnet wurden.

12. Nichtigkeit
Werden ggfls. Teile des Vertrages und/oder seine Vertragsgrundlagen nichtig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt.

13. Maße und Toleranzen
Für die vorgeschriebenen und vereinbarten Maße gelten die DIN – Toleranzen oder die jeweilige Bearbeitung technisch vorgegebenen Abweichungen. Abweichungen im Bereich der Dicke, Ebenheit, Materialgüte und Oberflächenbeschaffenheit liegen im Rahmen der Lieferbedingungen des Vorlieferanten. Zeugnisse oder Bescheinigungen sind nicht im Lieferumfang enthalten. Wir haften ebenfalls nicht für Folgekosten durch Mängel, welche durch Vorlieferanten verursacht wurden.

14. Gewährleistung bei Pflanzen
Eine Garantie bzw. Gewährleistung für das Anwachsen können wir grundsätzlich nicht übernehmen, da dies außerhalb unseres Einflusses liegt. Das gilt nicht, wenn wir die Pflanze selbst angeliefert und eingesetzt haben, ein laufender Pflegevertrag hinsichtlich der Pflanzen mit dem Kunden besteht und eine Anwuchsgarantie im Rahmen des Pflegevertrages oder sonst individuell vereinbart worden ist. Das gilt für Aufträge über die Aus- und Nachsaat und das Düngen von Pflanzen entsprechend. Die Firma HIP-Supplies GmbH & Co.KG übernimmt keine Gewährleistung für die Pflege sowie Schneidearbeiten und jeden weiteren Tätigkeit die mit einer Gartenpflege verbunden sind. Falls pflanzen etc. nach der pflege einen Schaden davon getragen haben so muss der Auftraggeber für Ersatz sorgen und kann diesen Ersatz durch dritte etc. nicht geltend machen. Sämtliche Maße sind Circa-Maße. Abweichungen in einer Größenordnung von 10 % nach oben oder unten sind zulässig. Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen. Die Gewährleistung für Pflanzen beträgt eine Saison, wenn nicht anders Vertraglich vereinbart. Für mangelnde Pflege der Pflanzen (zu wenig wässern düngen o.ä.) übernehmen wir keine Haftung.